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   BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B   

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BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B (https://dejure.org/2022,30398)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B (https://dejure.org/2022,30398)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2022 - B 6 KA 37/21 B (https://dejure.org/2022,30398)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Jedenfalls bei einer 50 % übersteigenden Quote identischer Patienten sei ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen (Hinweis auf BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - juris; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 2/14 B - juris) .

    Vielmehr hat er betont, dass es sich einer generellen Festlegung entzieht, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert (BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 2/14 B - juris RdNr 9; vgl auch BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 10) .

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 17/07 B

    Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung, missbräuchliche Nutzung

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Weitere Umstände, die auf einen Missbrauch hindeuten, hat der Senat mehrfach angesprochen (BSG Beschlüsse vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 12 und vom 8.12.2010 - B 6 KA 46/10 B - juris RdNr 15) , aber nicht gefordert, dass neben einer auffälligen Patientenidentität stets zusätzliche Sachverhalte eines Formenmissbrauchs gegeben sein müssen.

    Vielmehr hat er betont, dass es sich einer generellen Festlegung entzieht, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert (BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 2/14 B - juris RdNr 9; vgl auch BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 17/07 B - juris RdNr 10) .

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 50/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Die Klägerin verweist insofern selbst auf den - auch vom LSG herangezogenen - Senatsbeschluss vom 17.2.2016 (B 6 KA 50/15 B) , wonach der Senat die KÄV als berechtigt ansieht, das verbleibende Honorar im Wege der Schätzung zu ermitteln und dieser Schätzung nicht zwingend einen Vergleich mit einer hypothetischen Gemeinschaftspraxis zugrunde liegen muss (aaO juris RdNr 7 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 66 f) .

    Die Verpflichtung zur vollständigen Erstattung des zu Unrecht Erlangten besteht selbst dann, wenn bei Wahl der rechtmäßigen Gestaltungsform der Honoraranspruch ebenso hoch gewesen wäre (BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 50/15 B - juris RdNr 7) .

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisgemeinschaft - gemeinsame Behandlung von

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Jedenfalls bei einer 50 % übersteigenden Quote identischer Patienten sei ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen (Hinweis auf BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - juris; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 2/14 B - juris) .

    Lediglich bei einem Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten von über 50 % in einem Quartal ist - wovon auch das LSG zu Recht ausgeht - nach der Senatsrechtsprechung im Regelfall "ohne Weiteres" ein Missbrauch der Rechtsform der Praxisgemeinschaft anzunehmen (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 76/04 R - BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - juris RdNr 8) .

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 6/15 R - BSGE 120, 254 = SozR 4-2500 § 119 Nr. 2, RdNr 24 mwN) .
  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 42/20 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Verletzung der

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden oder gar der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl etwa BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 6 KA 42/20 B - juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Die Klägerin verweist insofern selbst auf den - auch vom LSG herangezogenen - Senatsbeschluss vom 17.2.2016 (B 6 KA 50/15 B) , wonach der Senat die KÄV als berechtigt ansieht, das verbleibende Honorar im Wege der Schätzung zu ermitteln und dieser Schätzung nicht zwingend einen Vergleich mit einer hypothetischen Gemeinschaftspraxis zugrunde liegen muss (aaO juris RdNr 7 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 66 f) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Lediglich bei einem Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten von über 50 % in einem Quartal ist - wovon auch das LSG zu Recht ausgeht - nach der Senatsrechtsprechung im Regelfall "ohne Weiteres" ein Missbrauch der Rechtsform der Praxisgemeinschaft anzunehmen (BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 76/04 R - BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 20; BSG Beschluss vom 6.2.2013 - B 6 KA 43/12 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B

    (Vertragsärztliche Versorgung - § 116 SGB 5 - keine Ermächtigung eines Arztes für

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr. 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 37/21 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 17/18 B

    Vertragsärztliche Honorarberichtigung wegen Abrechnung nicht persönlich

  • BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B

    Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B

    Verpflichtung zur Teilnahme am vertragszahnärztlichen Bereitschaftsdienst

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B

    Vertragsarztrecht; Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes;

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 67/13 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Frist für Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 46/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 9 AS 1101/22
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (st. Rspr. BSG , vgl. Beschluss vom 07. September 2022 - B 6 KA 37/21 B -, Rn. 10, juris m. w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 168/19

    Überprüfungsverfahren - Feststellungsklage - Bindungswirkung eines

    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (st. Rspr. BSG, vgl. Beschluss vom 07. September 2022 - B 6 KA 37/21 B -, Rn. 10, juris m. w. N.).
  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 76/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Erneuter Klärungsbedarf ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 37/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.11.2022 - B 1 KR 96/21 B - juris RdNr 8, jeweils mwN) .
  • BSG, 06.06.2023 - B 5 R 214/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden; erneute Klärungsbedürftigkeit ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl zB BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 37/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.11.2022 - B 1 KR 96/21 B - juris RdNr 8, jeweils mwN) .
  • BSG, 16.06.2023 - B 5 R 21/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Erneuter Klärungsbedarf ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 37/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.11.2022 - B 1 KR 96/21 B - juris RdNr 8, jeweils mwN) .
  • BSG, 13.06.2023 - B 5 R 32/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Erneuter Klärungsbedarf ist darüber hinaus auch gegeben, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte gegen die bisherige Rechtsprechung vorgebracht werden, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der aufgeworfenen Fragestellung führen können und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 7.9.2022 - B 6 KA 37/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.11.2022 - B 1 KR 96/21 B - juris RdNr 8, jeweils mwN) .
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